Satzung
Heimatverein Sachsenhagen-Auhagen
Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein - gegründet im Jahre 1982 als Heimat- und Verschönerungsverein Sachsenhagen-Auhagen - führt den Namen "Heimatverein Sachsenhagen-Auhagen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Sachsenhagen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Sachsenhagen und die Gemeinde Auhagen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Vereinszweck
Der Verein setzt sich folgende Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militaristischen Gesichtspunkten:
- Pflege und Förderung des Heimatgedankens auf breiter Grundlage
- Pflege der Kulturgüter und -denkmäler
- Durchführung von Vorträgen, Ausstellungen und andere geeignete Veranstaltungen
- Gründung und Führung eines Heimatmuseums zur Erfassung und Sammlung heimatlichen Brauchtums und Kulturgutes
- Geschichtsforschung und -dokumentation
Unter Heimatpflege werden alle Bestrebungen verstanden die Umwelt in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart möglichst zu erhalten und an ihrer Neugestaltung mitzuwirken.
Die Heimatkunde will in die Kulturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt, aber auch die Landschaft, Lebensordnung und Lebensgesinnung einführen, sie beschreiben und erläutern, sowie sie erhalten.
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen (Baulichkeiten, Literatur, Geräte usw.) zur Verfügung stellt. Das gesamte Vermögen dient ausschließlich den Zwecken des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal für Büro und Museumsführung angestellt werden.
§ 3
Mitgliedschaft in einem Vereinsverband
Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Heimatbund Niedersachsen und im Schaumburg-Lippischen Heimatverein. Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4
Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die regelmäßig an Aktionen des Vereins teilnehmen oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.
Fördernde Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig an den Aktionen des Vereins teilzunehmen, sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags.
Ehrenmitglieder des Vereins sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, mindestens 16 Jahre alte Person, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Körperschaften, sowie Vereinigungen und Firmen werden.
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter und die Adresse des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu enthalten, dass der Betroffene sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich ausüben bzw. erfüllen kann.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, er muss also bis spätestens 30. September eines Jahres gemeldet sein. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt oder den Ausschluss der Mitgliedschaft nicht berührt.
Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist; zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite muss die Androhung des Ausschlusses enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt im Übrigen unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann ferner vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b)unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen, über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7
Beiträge
Der Beitrag ist zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr bestimmt.
Die Beitragshöhe beträgt bei Inkrafttreten dieser Satzung für ordentliche Mitglieder jährlich 15 Euro, für fördernde Mitglieder einen höheren Beitrag. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sachsenhagen.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit. Freiwillige Beitragszahlungen sind möglich.
§ 8
Sonstige Rechte und Pflichten der ordentlichen und fördernden Mitglieder
Jedes ordentliche und fördernde Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Bei Benutzung der Vereinseinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassene Hausordnung zu beachten. Den berechtigten Anordnungen der dafür beauftragten Person ist Folge zu leisten.
Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
Die Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 9
Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand c) der Beirat
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den folgenden volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:
a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassierer
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Ein Vorstandsmitglied kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sein Amt niederlegen. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
§ 11
Der Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
b) die Erstellung des Jahresprogramms sowie Abfassung des Jahresberichts
c) die Vorbereitung, die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
e) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 12
Der Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder und des
Beirates
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten - soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Dem Schriftführer obliegen die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Archivpflege. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht vorzulegen.
Der Kassenbericht ist von 2 Kassenprüfern zu überprüfen und zu unterzeichnen. Die Kassenprüfer werden zusammen mit den Vorstandsmitgliedern durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf 2 Jahre im Wechsel gewählt.
Der Beirat besteht aus maximal 3 Personen. Er unterstützt den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten, und ist bei Abstimmungen des Vorstandes mit stimmberechtigt.
§ 13
Die Beschlussfassung des Vorstandes; die Zeichnung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die schriftliche Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Kassierer gemeinsam zu unterzeichnen.
§ 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird bis März eines jeden Jahres abgehalten.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15
Die Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Gesamtvorstandes;
b) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) die Entscheidung über Ausschlüsse der Mitgliedschaft;
f) die Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte;
h) Die Beratung über Fragen die in der Versammlung gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden, beziehungsweise wenn sie zur Beschlussfassung erhoben werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/6 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrages an den Vorstand einberufen werden.
Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 18
Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Arbeitsausschüsse einsetzen. Sie haben die ihnen vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und abschließend dem Vorstand zu berichten. Im Arbeitsausschuss muss ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein.
§ 19
Die Vereinsstrafgewalt
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis
2. Ausschluss bis zu einem festgesetzten Termin
3. sofortiger Ausschluss aus dem Verein unter den Voraussetzungen des § 6 der Satzung.
Jeder Strafbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 20
Die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Aktionen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein.
Der Verein schließt eine Haftpflichtversicherung ab.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
§ 21
Das Vereinsende
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes erfolgen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Sachsenhagen und der Gemeinde Auhagen zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass diese Vermögen unmittelbar und ausschließlich dem in dieser Satzung genannten Vereinszwecke verwendet werden muss.
Die Aufteilung erfolgt nach der Mitgliederzahl der einzelnen Orte.
Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen der Heimatpflege verbundenen Vereinigung
zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am heutigen Tage in Kraft. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 29. Mai 1991. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen unter Nr. VR 671 am 12.09.1991.